| Historischer Verein Lindau/Bodensee e.V. Postfach 2145, 88131 Lindau, Tel: 08382/26737, kontakt@historischer-verein-lindau.de |
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Im Jahr 1889 als Museumsverein
Lindau/Bodensee e.V. gegründet, lässt dieser Vereinsname erkennen,
dass zunächst die Gründung, Betreuung und Ausstattung eines
Museums im Mittelpunkt der Vereinstätigkeit stand.
SATZUNG DES VEREINS HISTORISCHER VEREIN LINDAU (B) e.V. § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Historischer Verein Lindau (B) e.V.
1Der Zweck des Vereins ist zunächst das Aufsuchen 1.1 der auf die Geschichte Lindaus bezüglichen Gegenstände
und Denkmale aller Zeiten und aller Art, soweit sie die Stadt Lindau,
ihr einstiges Gebiet, die Nachbarschaft und 2 Außerdem wird der Verein es sich angelegen sein lassen, die in der Stadt und ihrer Umgebung noch vorhandenen Reste von historisch bedeutsamen Gegenständen, insbesondere Grabmälern, dann an Gebäuden befindliche Skulpturen und Gemälde, endlich auch erhaltenswerte Naturdenkmäler tunlichst vor Beschädigung und Vernichtung zu bewahren. 3 Er unterstützt alle Bestrebungen zur Förderung von Heimatpflege,
Heimatkunde und des 4 Eine weitere Aufgabe des Vereins ist es, alljährlich regelmäßig
volkstümliche Vorträge 5 Endlich gibt der Verein, wenn seine Mittel hierzu reichen, zur allmählichen
Ergänzung der 6 Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die § 3 Mitgliedschaft 1 Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft 2 Zu Ehrenmitgliedern des Vereins kann die Mitgliederversammlung auf
Antrag des 3 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch Austritt oder Ausschluss. 4 Der Austritt kann nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen; er muss drei Monate vorher schriftlich erklärt werden. 5 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung seinen Beitrag nicht zahlt oder die Interessen des Vereins schädigt. Gegen den Ausschluss steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. § 4 Mitgliederrechte 1 Die Mitgliedschaft berechtigt, 1.1 das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben § 5 Beitrag 1 Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist
mit Beginn des 2 Die Beiträge der juristischen Personen werden im einzelnen festgesetzt. § 6 Organe Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Vorstand und Beirat. § 7 Mitgliederversammlung 1.1 Wahl des Vorstandes für jeweils drei Jahre 2 Die Mitgliederversammlung wird im ersten Viertel des Jahres durch den
Vorstand 3 Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. 4 Eine Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die
nicht auf der Tagesordnung 5 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit
ohne Rücksicht § 8 Vorstand 1 Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben, von der Mitgliederversammlung
für drei Jahre 2 Der Vorstand führt im Sinne der Satzung die laufenden Geschäfte
des Vereins, ihm obliegt 3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten. Beide können den Verein auch allein vertreten. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter des Vorsitzenden zur Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt. Er ist an die Beschlüsse des Vorstands gebunden. 4 Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit 5 Beschlüsse von größerer finanzieller Bedeutung können
erst nach Anhören des § 9 Beirat 1 Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite. Dieser hat beratende Funktionen
und ist jährlich 2 Zum Beirat gehören der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin
oder ein von §10 Niederschriften Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist je eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 11 Satzungsänderung Satzungsänderungen können in einer Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Wortlaut der beantragten Änderungen ist den Mitgliedern vorher schriftlich bekanntzugeben. § 12 Auflösung 1 Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck
ordnungsgemäß 2 Ist dies nicht der Fall, so ist eine neue Mitgliederversammlung unter
Einhalten einer Frist 3 Im Falle der Auflösung des Historischen Vereins fällt dessen
Vermögen an die Stadt
Der Vorstand Michael Kiss, Vorsitzender
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