Historischer Verein Lindau/Bodensee e.V.
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Im Jahr 1889 als Museumsverein Lindau/Bodensee e.V. gegründet, lässt dieser Vereinsname erkennen, dass zunächst die Gründung, Betreuung und Ausstattung eines Museums im Mittelpunkt der Vereinstätigkeit stand.
Nach dem Übergang des Museums in den Besitz der Stadt Lindau (B) im Jahre 1930 verlagerte sich der Schwerpunkt der Vereinstätigkeiten immer mehr auf die Bereiche (lokal-) historische Forschungs- und Bildungsarbeit.
Um diesem Wandel auch im Vereinsnamen auszudrücken, gab sich der Verein 2010 in einer veränderten Satzung den neuen Namen „Historischer Verein Lindau (B) e.V.“

 

SATZUNG DES VEREINS

HISTORISCHER VEREIN LINDAU (B) e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Historischer Verein Lindau (B) e.V.
Er hat seinen Sitz in Lindau (B).
Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck

1Der Zweck des Vereins ist zunächst das Aufsuchen

1.1 der auf die Geschichte Lindaus bezüglichen Gegenstände und Denkmale aller Zeiten und aller Art, soweit sie die Stadt Lindau, ihr einstiges Gebiet, die Nachbarschaft und
Seegegend, deren Bewohner, Einrichtungen oder Vereinigungen berühren,
1.2 von vorgeschichtlichen Funden und Überresten, die in der Umgebung der Stadt und am
Bodensee gefunden werden,
1.3 anderer für Geschichte, Kunst, Wissenschaft und Gewerbe merkwürdiger und anregender Gegenstände, naturwissenschaftliche und ethnographische nicht ausgenommen.

2 Außerdem wird der Verein es sich angelegen sein lassen, die in der Stadt und ihrer Umgebung noch vorhandenen Reste von historisch bedeutsamen Gegenständen, insbesondere Grabmälern, dann an Gebäuden befindliche Skulpturen und Gemälde, endlich auch erhaltenswerte Naturdenkmäler tunlichst vor Beschädigung und Vernichtung zu bewahren.

3 Er unterstützt alle Bestrebungen zur Förderung von Heimatpflege, Heimatkunde und des
Naturschutzes.

4 Eine weitere Aufgabe des Vereins ist es, alljährlich regelmäßig volkstümliche Vorträge
entweder über Gegenstände der Heimatgeschichte oder allgemein kultureller und
literarischer Natur zu veranstalten.

5 Endlich gibt der Verein, wenn seine Mittel hierzu reichen, zur allmählichen Ergänzung der
Stadtgeschichte Neujahrsblätter heraus. In besonderen Fällen kann die Herausgabe
wissenschaftlicher auf Lindau bezüglicher Arbeiten finanziell unterstützt werden.

6 Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 3 Mitgliedschaft

1 Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft
wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand
entscheidet.

2 Zu Ehrenmitgliedern des Vereins kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des
Vorstandes Personen ernennen, die sich um den Verein und seine Ziele besonders verdient
gemacht haben. Altmitglieder werden langjährige Mitglieder, denen auf Antrag der Beitrag
erlassen wird.

3 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, durch Austritt oder Ausschluss.

4 Der Austritt kann nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen; er muss drei Monate vorher schriftlich erklärt werden.

5 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung seinen Beitrag nicht zahlt oder die Interessen des Vereins schädigt. Gegen den Ausschluss steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

§ 4 Mitgliederrechte

1 Die Mitgliedschaft berechtigt,

1.1 das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben
1.2 Anträge an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung zu stellen. (Ihre Erledigung ist dem Antragsteller mitzuteilen.)
1.3 Zum kostenlosen oder verbilligten Bezug eines Neujahrsblattes, zum freien Eintritt in das Heimatmuseum im Cavazzen, zu bevorzugter und verbilligter Teilnahme an Vorträgen und Studienfahrten.

§ 5 Beitrag

1 Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist mit Beginn des
Geschäftsjahres fällig.

2 Die Beiträge der juristischen Personen werden im einzelnen festgesetzt.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung, Vorstand und Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung
1Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1.1 Wahl des Vorstandes für jeweils drei Jahre
1.2 Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung, Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung des Mitgliederbeitrages.
1.3 Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über Anträge des Vorstands oder der Mitglieder
1.4 Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

2 Die Mitgliederversammlung wird im ersten Viertel des Jahres durch den Vorstand
einberufen. Die Mitglieder werden dazu mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Lindauer Tageszeitung eingeladen.

3 Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.

4 Eine Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung
stehen, ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder es gestattet.

5 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht
auf die Zahl der Teilnehmer, ausgenommen bei Satzungsänderungen. Sie entscheidet
über die Form einer Abstimmung. Jedes Mitglied hat eine Stimme, Vertretung ist
unzulässig.

§ 8 Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben, von der Mitgliederversammlung für drei Jahre
gewählten Vereinsmitgliedern:

dem Vorsitzenden,
dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
einem bis zu drei Beisitzern,
dem Schriftführer und
dem Schatzmeister

2 Der Vorstand führt im Sinne der Satzung die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt
die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.
Notwendige Auslagen für Vereinszwecke werden ersetzt.

3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten. Beide können den Verein auch allein vertreten. Im Innenverhältnis ist der Stellvertreter des Vorsitzenden zur Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt. Er ist an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.

4 Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier
seiner Mitglieder anwesend sind.

5 Beschlüsse von größerer finanzieller Bedeutung können erst nach Anhören des
Schatzmeisters gefasst werden. Dieser hat über Einnahmen und Ausgaben Buch zu
führen.

§ 9 Beirat

1 Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite. Dieser hat beratende Funktionen und ist jährlich
mindestens einmal einzuberufen.

2 Zum Beirat gehören der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin oder ein von
ihm/ihr entsandter Vertreter und die Ehrenmitglieder. Die übrigen Beiratsmitglieder werden
auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.

§10 Niederschriften

Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist je eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können in einer Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Der Wortlaut der beantragten Änderungen ist den Mitgliedern vorher schriftlich bekanntzugeben.

§ 12 Auflösung

1 Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zweck ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung entscheiden, wenn mindestens zwei Drittel aller
Mitglieder anwesend sind.

2 Ist dies nicht der Fall, so ist eine neue Mitgliederversammlung unter Einhalten einer Frist
von mindestens vier Wochen einzuberufen, die dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen kann. Der Auflösungsbeschluss bedarf der
Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen

3 Im Falle der Auflösung des Historischen Vereins fällt dessen Vermögen an die Stadt
Lindau (B), die es für Förderung von Heimatpflege und Heimatkunde zu verwenden hat.


Lindau (B), 20.Januar 2010

Der Vorstand

Michael Kiss, Vorsitzender
Winfried Schlegel, Stellvertreter des Vorsitzenden